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   BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15   

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BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15 (https://dejure.org/2016,19328)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2016 - 20 F 8.15 (https://dejure.org/2016,19328)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 20 F 8.15 (https://dejure.org/2016,19328)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsbegehren des Betroffenen über die zu seiner Person beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg gespeicherten Daten; Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Verfahrensakte; Erschwerung der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsbegehren des Betroffenen über die zu seiner Person beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg gespeicherten Daten; Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Verfahrensakte; Erschwerung der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 99 Abs. 2 S. 1; LVSG BW § 13 Abs. 2 S. 1
    Auskunftsbegehren des Betroffenen über die zu seiner Person beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg gespeicherten Daten; Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Verfahrensakte; Erschwerung der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.11.2011 - 20 F 22.10

    Rechtmäßigkeit der Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Aktenvorlage

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Für die Eintragungen auf den Blättern 325, 326 und 328 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend angenommen, dass dieser Geheimhaltungsgrund die Schwärzung der Namen der dort genannten fünf Inhaftierten nicht rechtfertigt, weil es sich bei ihnen um dem Kläger bekannte RAF-Mitglieder handelt und der Zusammenhang ihrer Inhaftierung ebenfalls offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 37, vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 11 und vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F3.15.0] - ZD 2015, 602 Rn. 17).

    Die von dem Beigeladenen geltend gemachte Zusicherung lebenslanger Vertraulichkeit stellt einen berechtigten Geheimhaltungsgrund dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 29 f. und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).

    Gegenstand dieses Zwischenverfahrens ist allein die Rechtmäßigkeit der abgegebenen Sperrerklärungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 11 und vom 25. Januar 2016 - 20 F 10.14 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2016 - 20 F 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250116B20F10.14.0] - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Das gilt in besonderer Weise für den Auszug aus der Amtsdatei des Landesamts für Verfassungsschutz (Bl. 24 bis 72 der Verfahrensakte) und für das als "Rekonstruktionsakte" bezeichnete Aktenstück (Bl. 663 ff. und 683 ff. der Sachakten), die aus diesem Grund in ihrer Gesamtheit geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2012 - 20 F 1.12 - juris Rn. 4 und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 25.01.2016 - 20 F 10.14

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2016 - 20 F 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250116B20F10.14.0] - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Gegenstand dieses Zwischenverfahrens ist allein die Rechtmäßigkeit der abgegebenen Sperrerklärungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 11 und vom 25. Januar 2016 - 20 F 10.14 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Schließlich hat die Durchsicht der Akten ergeben, dass sich der Beigeladene hinsichtlich der Schwärzung von Daten sonstiger in den Unterlagen genannter Personen zu Recht auf den Weigerungsgrund des Persönlichkeitsschutzes Dritter beruft (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 14.09 - NVwZ 2010, 844 Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22).
  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Für die Eintragungen auf den Blättern 325, 326 und 328 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend angenommen, dass dieser Geheimhaltungsgrund die Schwärzung der Namen der dort genannten fünf Inhaftierten nicht rechtfertigt, weil es sich bei ihnen um dem Kläger bekannte RAF-Mitglieder handelt und der Zusammenhang ihrer Inhaftierung ebenfalls offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 37, vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 11 und vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F3.15.0] - ZD 2015, 602 Rn. 17).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Die von dem Beigeladenen geltend gemachte Zusicherung lebenslanger Vertraulichkeit stellt einen berechtigten Geheimhaltungsgrund dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 29 f. und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 14.09

    Ermessensfehler bei Sperrerklärungen

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Schließlich hat die Durchsicht der Akten ergeben, dass sich der Beigeladene hinsichtlich der Schwärzung von Daten sonstiger in den Unterlagen genannter Personen zu Recht auf den Weigerungsgrund des Persönlichkeitsschutzes Dritter beruft (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 14.09 - NVwZ 2010, 844 Rn. 6 und vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22).
  • BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 3.15

    Erforderlichkeit eines Beweisbeschlusses zur Klärung der

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Für die Eintragungen auf den Blättern 325, 326 und 328 hat der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend angenommen, dass dieser Geheimhaltungsgrund die Schwärzung der Namen der dort genannten fünf Inhaftierten nicht rechtfertigt, weil es sich bei ihnen um dem Kläger bekannte RAF-Mitglieder handelt und der Zusammenhang ihrer Inhaftierung ebenfalls offenkundig ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 37, vom 19. Juni 2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442 Rn. 11 und vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F3.15.0] - ZD 2015, 602 Rn. 17).
  • BVerwG, 28.07.2015 - 20 F 2.14

    Schwärzungen wegen Geheimhaltungsinteresse bei anderweitiger leichter

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Denn es handelt sich durchweg nicht um Veranstaltungen oder Zusammenhänge, bei denen die Identität der Quelle aufgrund der Anonymität eines großen nicht individualisierbaren Teilnehmerkreises verborgen bleiben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 2.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:280715B20F2.14.0] - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 05.04.2012 - 20 F 1.12

    Zulässigkeit der Schwärzung von Personen in Akten des Verfassungsschutzes auf

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15
    Das gilt in besonderer Weise für den Auszug aus der Amtsdatei des Landesamts für Verfassungsschutz (Bl. 24 bis 72 der Verfahrensakte) und für das als "Rekonstruktionsakte" bezeichnete Aktenstück (Bl. 663 ff. und 683 ff. der Sachakten), die aus diesem Grund in ihrer Gesamtheit geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. April 2012 - 20 F 1.12 - juris Rn. 4 und vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 04.03.2016 - 20 F 1.16

    Ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der mit der Sicherheitsüberprüfung betrauten

  • BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13

    Auskunftsanspruch über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu

  • BVerwG, 17.01.2012 - 20 F 4.11

    Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Thüringer Innenministeriums zur

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 7.16

    Anspruch auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde

    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie insbesondere zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 20 F 8.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616B20F8.15.0] - juris Rn. 12 m.w.N.).
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